Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen verurteilt Professor Alexander Lerchl zur Rücknahme seiner Fälschungsbehauptung gegenüber der REFLEX-Studie

Das Ende einer langen Geschichte


Von Franz Adlkofer – vom 27.01.2021 – Update vom 09.02.2021
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In dem Rechtsstreit vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen gegen Alexander Lerchl, Professor für Biologie und Ethik an der privaten Jacobs University in Bremen, ging es um die ab­schließende Klärung der Frage, ob er seine seit 2008 ständig wiederholte Behauptung beweisen kann, dass die Ergebnisse der von der EU-Kommission von 2000 bis 2004 geförderten REFLEX-Studie gefälscht sind. Die Feststellung, dass die Mobilfunkstrahlung in isolierten menschlichen Zellen die Gene schädigen kann, überschritt offensichtlich sein Begriffsvermögen. Elisabeth Kratochvil, die als Technische Assistentin an der Medizinischen Universität Wien (MUW) maß­geblich zu den REFLEX-Ergebnissen beigetragen hatte, bezichtigte er der Fälschung, um seiner Be­hauptung Glaubwürdigkeit zu verleihen. Er verfolgte damit ein doppeltes Ziel. Zum einen wollte er verhindern, dass die von den Gutachtern der EU-Kommission hoch bewertete REFLEX-Nachfolgestudie ebenfalls gefördert wird. Damit war er erfolgreich. Zum andern wollte er erreichen, dass die REFLEX-Publikationen aus der wissenschaftlichen Literatur zurückgezogen werden. Damit scheiterte er. Die Herausgeber der Fachzeitschriften, in denen sie erschienen waren, konnte er von seinem Fälschungsvorwurf nicht überzeugen. Sie durchschauten seine Absicht und waren nicht bereit, sich für die Zwecke eines Lobbyisten der Mobilfunkindustrie, als der er bereits. damals bekannt war, missbrauchen zu lassen.

Obwohl Prof. Lerchl bereits 2015 vom Landgericht Hamburg zusammen mit dem Laborjournal, in dem er Elisabeth Kratochvil in ehrverletzender Art als kriminelle Fälscherin dargestellt hatte, rechts­kräftig auf Unterlassung verurteilt worden war [1], setzte er seine Verleumdung fort. Weil er grund­sätzlich alles zu seinen Gunsten deutet, deutete er auch das Urteil in dem Sinn, dass ihm das Land­gericht Hamburg lediglich verboten habe, den Namen der Fälscherin zu nennen, aber nicht zu be­haupten, dass die REFLEX-Ergebnisse gefälscht seien. Auf die weitere Verunglimpfung von Elisabeth Kratochvil, die für ihn von Anfang an nur Mittel zum Zweck war, um seine Fälschungsbehauptung überhaupt glaubwürdig zu machen, konnte er inzwischen verzichten. Dafür sorgten ohne sein weiteres Zutun seine nach wie vor weltweit verbreiteten und jedem zugänglichen Fälschungs­berichte, die er trotz seiner Verurteilung vor dem Landgericht Hamburg nur teilweise zurück­gezogen hat. Das Leid und den Schaden, die er der jungen Technischen Assistentin zugefügt hatte, nahm Prof. Lerchl, der sich inzwischen nicht nur für Biologie, sondern – worüber man bei diesem Hintergrund nur noch lachen kann – auch für Ethik zuständig erklärt, billigend in Kauf [2].

Anlass für die Fortsetzung des Verfahrens in Bremen waren Prof. Lerchls Videoauftritt unter dem Titel „Pick Up The Phone“ bei YouTube und sein Bericht „Lerchl: Handystrahlung, Strangbrüche und Gerichtsurteile“ unter www.ots.at, Österreichs Presseportal für den deutschsprachigen Raum. Auf YouTube behauptet er: „Und diese Studien, um die es geht, aus den Jahren 2005 und 2008, die sind fabriziert … auch laut Urteil der Medizinischen Universität Wien, die das nach wie vor auf ihren Webseiten bereit hält als Information.“ Gemeint sind die zur REFLEX-Studiegehörenden Publikationen aus der MUW. Auf www.ots.at äußert er sich über einen Film von Klaus Scheidsteger, in dem über die REFLEX-Studie berichtet wird, wie folgt: „Das Urteil [des Landgerichts Hamburg]spricht lediglich davon, dass der Name einer gewissen Person im Zusammenhang mit den Fälschungsvorwürfen, die ich gegen die REFLEX-Studien erhoben habe, nicht genannt werden darf. Der Vorwurf der Fabrikation der Ergebnisse bleibt selbstverständlich aufrecht … zumal auch die Medizinische Universität in Wien die Vorwürfe in einer Presseaussendung nach wie vor online bereit stellt!“ Die Pressemitteilungen der MUW waren bei Erscheinen der beiden Beiträge tatsächlich noch online, wurden aber kurz daraufauf Anweisung des neuen Rektors der MUW gelöscht, weil die darin enthaltenen Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Der Aufforderung von Elisabeth Kratochvils Rechtsvertretung, die Fälschungsvorwürfe in Zukunft zu unterlassen und die Berichte zurückzuziehen, weil sie ihre Mandantin in ihren Persönlichkeitsrechten und in ihrer Ehre verletzen, war Prof. Lerchl nicht bereit nachzukommen. Dem Rat ihrer Rechtsvertretung folgend, reichte Elisabeth am 08.11.2016 Klage beim Landgericht Bremen ein.

Das Landgericht Bremen wies Elisabeth Kratochvils Klage am 12.10.2017 als unbegründet ab [3]. Die Pressemitteilungen der MUW habe es zum Zeitpunkt von Prof. Lerchls Aussage noch gegeben. Da die Äußerung in der Vergangenheit der Tatsache entsprochen habe, liege keine rechtswidrige Verletzungshandlung vor, die eine Widerholungsgefahr induziere. Beim ersten Klagepunkt „Und diese Studien, um die es geht, aus den Jahren 2005 und 2008, die sind fabriziert …“ handelt es sich nach Auffassung des Landgerichts nicht um eine strafbare Tatsachenbehauptung, sondern um eine zulässige Meinungsäußerung. Ein durchschnittliches Publikum verstehe unter „fabriziert“, die Studien seien behelfsmäßig oder laienhaft hergestellt oder mühsam zurechtgebastelt worden. Ein solches Verständnis enthielte wie bei Meinungsäußerungen einen vorwiegend wertenden Charakter. Auch der zweite Klagepunkt „Der Vorwurf der Datenfabrikation bleibt selbstverständlich aufrecht“ erfüllt nach Auffassung des Landgerichts die Kriterien einer Meinungsäußerung. Im Rahmen einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung seien derartige Bemerkungen gang und gäbe. Elisabeth Kratochvils Rechtsvertretung hielt diese Argumentation des Landgerichts für rechtsirrig, weil sie im Widerspruch zur höchst richterlichen Rechtsprechung steht. Sie riet deshalb dringend zur Berufung, die von Elisabeth Kratochvil dann am 20.10.2017 beim Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen eingelegt wurde.

Bei der Berufungsverhandlung am 16.02.2018 erklärte der Vorsitzende Richter, dass sich das Oberlandes­gericht unabhängig vom Urteil des Landgerichts eigene Gedanken zur Frage gemacht habe, ob es sich bei der Verbotsäußerung „Der Vorwurf der Datenfabrikation bleibt selbst­verständlich aufrecht“ umein Werturteil, d.h. eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachen­behauptung handelt. Da in dem Text mit der Verbotsäußerung – was Prof. Lerchl offensichtlich entgangen ist – auch von „Fälschungsvorwürfen“ die Rede sei, könne der Bedeutungsgehalt eigentlich nur als Fälschungsvorwurf verstanden werden. Auf keinen Fall dürfe diese Deutungs­variante ausgeschlossen werden.Darüber hinaus müsse noch die von Frau Kratochvil geltend gemachte Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden. Bei dieser Betrachtungsweise seien die Fälschungsvorwürfe Tatsachenbehauptungen, wofür Prof. Lerchl die Beweislast für zu tragen habe. Mit Beschluss vom 09.03.2018 ordnet das Oberlandesgericht an, dass über Prof. Lerchls Behauptung Beweis erhoben wird, „dass die unter Beteiligung von Elisabeth Kratochvil als Mit- bzw. Erstautorin durchgeführten REFLEX-Studien aus den Jahren 2005 und 2008 gefälscht sind, was sich daraus ergebe, dass die in den Studien gezeigten Daten aus statistischen Gründen bzw. Gründen mathematischer Wahrscheinlichkeiten niemals realen Experimenten ent­stammen konnten, sondern nur den Schluss zuließen, dass sie erfunden seien.“

Der auf Vorschlag von Prof. Lerchl vom Hanseatischen Oberlandesgericht mit dem Gutachten be­auftragte Sachverständige, ein deutscher Universitätsprofessor für angewandte Statistik, aber ohne jegliches Verständnis für das von Frau Kratochvil an der MUW angewandte biologische Test­verfahren, kam in seinem Bericht vom 01.07.2019 zu dem Ergebnis, dass die Einwände gegen die REFLEX-Ergebnisse zwar nachvollziehbar seien, aber keineswegs den Schluss zuließen, dass diese gefälscht wurden. In seinem ergänzenden Gutachten vom 26.11.2019, das dem Gericht aufgrund der von Prof. Lerchl vorgetragenen Kritik am ursprünglichen Gutachten erforderlich schien, ging der Sachverständige zwar auf Prof. Lerchls Ausführungen ausführlich ein, blieb aber ohne jede Ein­schränkung bei seiner ursprünglichen Aussage. Prof Lerchls Forderung, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wies das Oberlandesgericht zurück. Am 11.12.2020 verkündete es folgende Entscheidung [4]:

„Auf Berufung von Elisabeth Kratochvil wird das Urteil des Landgerichts Bremen abgeändert. Prof. Lerchl wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, mit Bezug auf die Klägerin seine Fälschungsvorwurfe (s. oben) zu veröffentlichen und/oder ver­öffentlichen zu lassen. Prof. Lerchl hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.“

Die Lehre aus der Geschichte

Seit seiner Verurteilung durch das Landgericht Hamburg versucht Prof. Lerchl seine strafbewerten Tatsachenbehauptungen über die REFLEX-Studie in eine straffreie Meinungsäußerung umzu­wandeln. Am 30.12.2016 versicherte er an Eides statt, er habe lediglich „den durch Gutachten er­härteten Verdacht geäußert, dass die Ergebnisse der REFLX-Studie … gefälscht seien.“ Dass es sich dabei um eine eidesstattliche Falschaussage handelt, die der Volksmund Meineid nennt, nahm er als jemand, dem Wahrheit wenig bedeutet, in Kauf [5]. Beim Landgericht Bremen war sein Täuschungs­versuch noch erfolgreich. Das Urteil zu seinen Gunsten erwies sich allerdings als Fehl­urteil. Es wurde deshalb vom Hanseatischen Oberlandesgericht durch ein neues ersetzt, in dem Elisabeth Kratochvil zu ihrem Recht verholfen wurde. Das nachfolgende Schreiben, das Prof. Lerchl dem Gericht in der Endphase des Verfahrens durch seine Rechtsvertretung vorlegen ließ, liest sich wie der Vortrag eines Gauners, der das Gericht bittet, seiner früheren Verdienste wegen Gnade vor Recht ergehen zu lassen.  Die erhoffte Wirkung blieb aus.

„Der Beklagte ist ein seit 30 Jahren national und international ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Erforschung biologischer Effekte magnetischer Felder und elektromagnetischer Strahlung. Er kann über 100 englischsprachige und begutachtete Fachpublikationen vorweisen. Er wurde im Jahr 2008 vom damaligen Bundesumweltminister Sigmar Gabriel als Vorsitzender des Ausschusses Nicht­ionisierende Strahlen zum Mitglied der Strahlenschutzkommission berufen (Anlage B60, SSK Lerchl Gabriel.pdf). 2010 wurde er vom damaligen Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen für weitere zwei Jahre als Mitglied in die Strahlenschutzkommission berufen (Anlage BGV SSK Lerchl Röttgen.pdf). Dr. Röttgen schrieb: „Lassen Sie mich Ihnen bei dieser Gelegenheit für ihre bisherige hervor­ragende Arbeit insbe­sondere als Vorsitzender des Ausschusses Nichtionisierende Strahlen ganz herz­lich danken.“ 2012 schrieb der damalige Bundesumweltminister Peter Altmaier (Anlage B62, SSK Lerchl Altmaier.pdf): „Nach erfolgreicher Tätigkeit in der Strahlenschutzkommission scheiden Sie mit Ablauf des laufenden Jahres aus diesem Gremium aus. Für Ihre lange und engagierte Mitarbeit bei den Beratungen der Kommis­sion möchte ich Ihnen herzlich danken.

Der Beklagte war und ist in zahlreichen Beratungsgremien tätig, u.a. der WHO. Für ein jüngst von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin öffentlich ausgeschriebenes „Politikberatungs­gutachten zur Beurteilung eines Regelungsbedarfs im Übergangsbereich der Arbeitsschutz­verordnungen zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) und künstlicher optischer Strahlung (OStrV)“ ist dem Beklagten der Zuschlag erteilt worden. Der Beklagte ist somit zweifelsohne ein fach­wissenschaftlich anerkannter Experte.

Die von der Klägerin und ihren Mitautoren veröffentlichten Befunde zu vermeintlichen Schäden der Erbsubstanz (DNA) durch Mobilfunk (Anlagen B1 und B2) wären von großer Bedeutung für alle Menschen, die ein Handy bzw. Smartphone benutzen, da die behaupteten Schäden, wären sie denn real, eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und das Leben darstellen würden, da die Folge von DNA-Schäden Krebserkrankungen sind. Somit haben die kritischen Äußerungen des Beklagten ein über­ragendes öffentliches Interesse“.

Nach Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzungen über Prof. Lerchls Umgang mit der REFLEX-Studie, deren Zerstörung er sich – sei es auf inneren Antrieb oder im Auftrag anderer – zur Aufgabe gemacht hatte, ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:

1)  Die REFLEX-Ergebnisse müssen ihre ursprüngliche Bedeutung zurückerhalten.

Die REFLEX-Ergebnisse weisen als Ergebnisse der Grundlagenforschung auf ein erbgut­schädigendes Potenzial der Mobilfunkstrahlung hin. Diese Wirkung ist inzwischen mit unter­schiedlichen Methoden mehrfach bestätigt worden. Aus dem Bioinitiative-Bericht, einem Gesamt­überblick über den Stand der Forschung im Bereich elektromagnetischer Felder (Update 2014), ergibt sich, dass von 76 Publikationen, bei denen dasselbe Testverfahren wie an der MUW angewandt wurde, in 49 Publikationen Genschäden nachgewiesen wurden. In 27 Publikationen waren die Ergebnisse negativ [5]. Zusammen mit den bereits vorliegenden Ergebnissen aus Tierversuchen und epidemiologischen Studien müssen sie als Beleg dafür angesehen werden, dass die Mobilfunkstrahlung – wie von der Internationalen Agentur für Krebs­forschung (IARC) der WHO seit 2011 zumindest für möglich gehalten – beim Menschen Krebs verursachen kann. Damit  tragen sie wesentlich zu der immer noch nicht abgeschlossenen Diskussion über die biologischen Wirkungen der Mobilfunkstrahlung bei. Die REFLEX-Ergebnisse haben aufgrund der von Prof. Lerchl  erfundenen und weltweit verbreiteten Fälschungsgeschichte ihre wissenschaftliche Bedeutung jedenfalls zu Unrecht verloren. Weil er den Beweis für die Fälschung nicht erbringen konnte, was ihm mehr­fach vorausgesagt worden war, wurde er 2015 vom Landgericht Hamburg und 2020 noch einmal vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen auf Unterlassung der Fälschungs­behauptung verurteilt. Dies rechtfertigt die Forderung, dass die Ergebnisse der REFLEX-Studie ihre ursprüngliche wissenschaftliche Bedeutung zurückerhalten müssen.

2)  Die kritischen Ausführungen des Sachverständigen über die REFLEX-Ergebnisse sind seiner Unkenntnis des Testsystems bei der Datengewinnung geschuldet.

      Das vom Hanseatischen Oberlandesgericht veranlasste Sachverständigengutachten ist zwar zur Klärung der Frage geeignet, ob die REFLEX-Ergebnisse gefälscht sind oder nicht, darüber, ob die REFLEX-Ergebnisse richtig oder falsch sind, kann es jedoch keine Aussage machen. Die von Prof. Lerchl kritisierten Auffälligkeiten, die auch dem Sachverständigen nicht entgangen sind, sind bei dem seit mehr als 20 Jahren international eingeführten biologischen Testverfahren, das von Elisabeth Kratochvil benutzt wurde, schlichtweg systemimmanent. Das angewandte Testsystem besteht aus zwei Komponenten, einer objektiven, mit der festgestellt wird, ob Genschäden vorliegen oder nicht, und einer subjektiven, mit der die Schwere der Genschädigung abgeschätzt wird. Entscheidend ist der objektive Ansatz, der subjektive ist eine wünschenswerte Ergänzung. Deshalb muss die Kritik des Sachverständigen an den REFLEX-Ergebnissen, dem als Statistiker diese biologisch-psychologischen Zusammenhänge wohl nicht bekannt waren, als unbegründet abgetan werden.

3)  Was von Prof. Alexander Lerchl als Mensch und Wissenschaftler zu halten ist, ergibt sich aus seiner Mitwirkung bei einem Workshop der Mobilfunkindustrie zur Vernichtung der REFLEX-Ergebnisse.

Am 22.09.2009 fand in Wien unter dem Titel Seriöse Forschung oder Junk-Science ein Workshop statt, der von den für die Wissenschaft zuständigen PR-Organisationen der Mobilfunkindustrie aus Deutschland und Österreich mit dem Ziel organisiert wurde, den REFLEX-Ergebnissen end­gültig den Garaus zu machen. Prof. Emilio Bossi, Präsident der Kommission „Wissenschaftliche Integrität“ der Akademien der Wissenschaften in der Schweiz, war eingeladen worden, um einen Vortrag über die fatalen Folgen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu halten. Im Anschluss daran berichtete Prof. Lerchl über einen besonders schlimmen Betrugsfall, nämlich die Fälschung der REFLEX-Ergebnisse, den er im Alleingang aufgedeckt habe. Bei der nachfolgenden Diskussion wurde Prof. Bossi gefragt, ob ihm auch Fälle bekannt seien, in denen die Daten­fabrikation nur behauptet wurde, um unliebsame Forschungsergebnisse aus dem Weg zu räumen. Dies war Prof. Bossis Antwort: Ein solches Vorgehen komme vor und sei von besonderer Niedertracht, weil von solchen Verleumdungen immer etwas hängenbliebe, was sogar zu einer irreparablen Beschädigung der Ergebnisse führen könne. Natürlich müsse der­jenige, der sich so etwas zu Schulden kommen lasse – im vorliegenden Fall also Prof. Lerchl – genauso behandelt werden wie ein Fälscher [6].

4)  „Sage mir, mit wem Du umgehst und ich sage Dir, wer du bist“ gilt auch für die Politik, die für den Strahlenschutz der Bevölkerung verantwortlichen ist.

      Im Rahmen des Deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramms von 2002 bis 2008 wurde von Politik und Mobilfunkindustrie wohl niemand vergleichbar großzügig wie Prof. Lerchl gefördert [7]. Durch verfehlte Planung, verfehlte Durchführung und verfehlte Auswertung seiner Forschungsvorhaben gelang es ihm, das von ihm wohl erwünschte Nullergebnis zu erzielen. Damit lieferte er, was von seinen Auftraggebern benötigt wurde, um die Richtlinien für den Strahlen­schutz der Bevölkerung nicht ändern zu müssen [8]. Erst kürzlich wurden ihm vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) weitere 1,1 Millionen € zur Verfügung gestellt, um die Wirkungen der 5G-Strahlung auf menschliche Zellen zu untersuchen. Vermutlich wird er sie wiederum nicht enttäuschen. Auf YouTube, hochgeladen vom Forum Mobilkommunikation (FMK), der österreichischen PR-Organisation der Mobilfunkindustrie, wusste er bereits im Voraus, dass auch bei 5G aus wissenschaftlicher Sicht wegen gesundheitlicher Risiken keinerlei Grund zur Besorgnis besteht. Möglichst nichts Nachteiliges für Mobilfunkindustrie in der eigenen Forschung finden und möglichst verhindern, dass andere dies tun, hat sich für ihn als persönliches Erfolgskonzept erwiesen. Die Politik, die dem Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger verpflichtet ist, muss sich nach dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen die Frage stellen, ob sie sich die Zusammenarbeit mit einem Mann, der als skrupelloser Verleumder entlarvt worden ist, überhaupt noch leisten kann [9 ]. Es könnte sich sonst eines Tages herausstellen, dass sie bei der Geschichte von der Harmlosigkeit der Mobilfunkstrahlung einem Betrüger aufgesessen ist.

Referenzen

[1] Urteil des Landgerichts Hamburg
https://stiftung-pandora.eu/wp-content/uploads/2021/01/2015-03-20_Urteil_Kratochvil-vs.-Lerchl.pdf

[2] https://www.profil.at/home/rufunterdrueckung-das-sittenbild-handystudien-226363

[3] Urteil des Landgerichts Bremen
https://stiftung-pandora.eu/wp-content/uploads/2021/01/2021-01-27_Urteil-des-Landgerichts-Bremen.pdf

[4] Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen
https://stiftung-pandora.eu/wp-content/uploads/2021/01/2021-01-27_Urteil-des-Hanseatischen-Oberlandesgerichts-Bremen.pdf

[5] https://bioinitiative.org/wp-content/uploads/pdfs

[6] https://www.rubikon.news/artikel/auf-einer-wellenlange

[7] https://microwavenews.com/short-takes-archive/big-rewards-bad-behavior+

 [8 ] https://stiftung-pandora.eu/wp-content/downloads/pandora_doku_vortrag-harvard-erweitert-2012.pdf

[9 ] https://microwavenews.com/news-center/german-court-moves-silence-critic-rf-dna-breaks