Das Waterloo des Strahlenschützers Lerchl
Die jahrelangen Angriffe des Professors Alexander Lerchl auf die Ergebnisse der REFLEX-Studie, in der ein erbgutschädigendes Potenzial der Mobilfunkstrahlung nachgewiesen worden war, wurden vom Landgericht Hamburg abrupt beendet.
Das Waterloo des Strahlenschützers Alexander Lerchl.
Sein Fälschungsvorwurf gegenüber der REFLEX-Studie ist rechtswidrig.
Pressemitteilung von Pandora – Stiftung für unabhängige Forschung.
Berlin, 18. Mai 2015 _ Die jahrelangen Angriffe des Professors Alexander Lerchl von der privaten Jacobs University in Bremen auf die Ergebnisse der von der Europäischen Union finanzierten REFLEX-Studie, in der ein erbgutschädigendes Potenzial der Mobilfunkstrahlung nachgewiesen worden war, wurden vom Landgericht Hamburg abrupt beendet. Eine technische Laborantin, der er wahrheitswidrig unterstellt hatte, die REFLEX-Ergebnisse gefäscht zu haben, hatte dort am 19. August 2014 Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht. Das Endurteil vom 13. März 2015 ist seit dem 21. April 2015 rechtskräftig [1]. Hier ein Auszug:
Die zulässige Klage ist begründet. Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits deswegen erfolgreich ist, weil die Klägerin sich auf Anonymitätsschutz berufen kann, mit der Folge, dass selbst die Äußerung eines Verdachtes unzulässig wäre. Eine Entscheidung hierüber kann jedoch offen bleiben, da prozessual von der Unwahrheit des in Rede stehenden Fälschungsvorwurfs auszugehen ist. Die umstrittenen Äußerungen verletzen daher die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht [….]. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, müssen nicht hingenommen werden [….].
Das Gericht warnte Alexander Lerchl abschließend vor der Fortsetzung seiner Angriffe auf die technische Laborantin, deren berufliche Existenz er vernichtet hatte, um die Ergebnisse der REFLEX-Studie, um die allein es ihm ging, aus der wissenschaftlichen Literatur zu entfernen.
Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der rechtswidrigen Veröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein rechtswidriger Eingriff wiederholt wird [….]. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ausnahmsweise trotz rechtswidriger Veröffentlichung zu verneinen wäre [….].
Alexander Lerchl, ehemaliges Mitglied der Strahlenschutzkommission (SSK), verfolgte seit 2007 – sei es aus innerem Antrieb oder auftragsgemäß, was wahrscheinlicher ist – das Ziel, der REFLEX-Studie jede Glaubwürdigkeit zu nehmen, weil deren Ergebnisse mit seiner den Stand der Forschung ignorierenden Meinung von der Harmlosigkeit der Mobilfunkstrahlung nicht in Einklang zu bringen waren. Seiner „richtigen Meinung“ verdankte er schließlich die Förderung seiner bis vor kurzem auffallend strahlenfreundlichen Pseudoforschung durch Industrie und Politik und verbunden damit seinen persönlichen Aufstieg zum obersten Strahlenschützer Deutschlands [2].
Führende deutsche Tages- und Wochenzeitungen sowie Nachrichtenmagazine haben Alexander Lerchl bei der Verbreitung seiner Fälschungsvorwürfe über die REFLEX-Studie jahrelang kritiklos unterstützt. Dass sie ihm damit persönlich einen Dienst erweisen wollten, ist wohl auszuschließen, schon eher der Mobilfunkindustrie, deren Werbemillionen das Berufsethos der verantwortlichen Redakteure offensichtlich ruhig gestellt haben. Bleibt abzuwarten, wie die Presse nun auf das Hamburger Urteil, das die intellektuellen und charakterlichen Defizite des Alexander Lerchl aufzeigt, reagieren wird – dies vor allem im Lichte der Tatsache, dass sich bei dem bisherigen Experten für Unbedenklichkeit vor kurzem ein Sinneswandel in Sachen Mobilfunkstrahlung eingestellt hat, wozu ihn – wie zu vermuten ist – allerdings unglückliche Umstände gezwungen haben dürften [3].
Professor Dr. med. Franz Adlkofer
Vorsitzender des Stiftungsrates
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[1] http://www.stiftung-pandora.eu/downloads/pandora_doku_vortrag-harvard-erweitert-2012.pdf[2] http://www.stiftung-pandora.eu/downloads/150320_prozess_kratochvil-vs-lerchl.pdf
[3] http://www.pandora-stiftung.eu/downloads/adlkofer_-stellungnahme-zu-lerchl-09-03-2015.pdf