Endurteil: Kratochvil gegen Lerchl

Das Urteil des Landgerichts Hamburg, das noch nicht rechtskräftig ist, wurde den Parteien am 18.03.2015 zugestellt. Der abschließende Satz des Urteils stellt eine Warnung an die Verleumder dar, die davon ausgehen können, dass ihr weiteres Tun in der Angelegenheit nicht unbeobachtet bleiben wird.


Das Urteil des Landgerichts Hamburg, das noch nicht rechtskräftig ist, wurde den Parteien am 18.03.2015 zugestellt. Der entscheidende Passus in der Begründung lautet:

„Die zulässige Klage ist begründet. Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits deswegen erfolgreich ist, weil die Klägerin sich auf Anonymitätsschutz berufen kann, mit der Folge, dass selbst die Äußerung eines Verdachtes unzulässig wäre. Eine Entscheidung hierüber kann jedoch offen bleiben, da prozessual von der Unwahrheit des in Rede stehenden Fälschungsvorwurfs auszugehen ist. Die umstrittenen Äußerungen verletzen daher die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht [….]. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, müssen nicht hingenommen werden [….].“

Der abschließende Satz des Urteils stellt eine Warnung an die Verleumder dar, die davon ausgehen können, dass ihr weiteres Tun in der Angelegenheit nicht unbeobachtet bleiben wird:

„Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der rechtswidrigen Veröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein rechtswidriger Eingriff wiederholt wird [….]. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ausnahmsweise trotz rechtswidriger Veröffentlichung zu verneinen wäre [….].“

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